Aufgaben des Mediators

Aufgabe des Mediators

  • Der Mediator trägt die Verantwortung für den Ablauf des Verfahrens.
  • Er ist allparteilich, das heißt, er ist neutral und beiden Seiten gleichermaßen zugewandt.
  • Der Mediator sorgt für die Einhaltung der Regeln sowie für eine angemessene Gesprächsatmosphäre.
  • Der Mediator unterstützt die Gesprächsparteien in der Erarbeitung von Lösungen.
  • Er schafft die Voraussetzung dafür, dass die Parteien zu einer Lösung kommen, die in ihren Augen als fair und gerecht empfunden wird.
  • Er achtet darauf, dass vor Abschluss der Vereinbarung die Parteien den Entwurf durch ihre Berater prüfen lassen.

Pflichten des Mediators

Zu den Pflichten des Mediators gehören

  • die Hinweispflicht auf Überprüfung der Mediationsvereinbarung durch externe Berater, §2 Abs. 6 Mediationsgesetz
  • die Offenbarungspflicht auf Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators beeinträchtigen könnten, § 3 Abs. 1 Mediationsgesetz
  • die Informationspflicht auf Verlangen der Parteien über den fachlichen Hintergrund, Ausbildung und Praxiserfahrung des Mediators, §3 Abs. 5 Mediationsgesetz
  • die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur Information der Parteien über die Verschwiegenheitspflicht, § 4 Mediationsgesetz
  • die Fortbildungspflicht des zertifizierten Mediators, § 5 Abs. 3 Mediationsgesetz
  • Rechte des Mediators
  • Zu den Rechten des Mediators gehören
  • die Befugnis zu Einzelgesprächen im Einverständnis mit den Parteien, §2 Abs. 3 Mediationsgesetz
  • das Recht zur Verfahrensbeendigung, § 2 Abs. 5 Mediationsgesetz

Tätigkeitsbeschränkungen

Folgende Tätigkeitsbeschränkungen ergeben sich für den Mediator

  • bei Vorbefassung in derselben Sache für eine Partei vor, während oder nach der Mediation, § 3 Abs. 2 Mediationsgesetz
  • bei Vorbefassung eines Kollegen des Mediators ("Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft") in derselben Sache für eine Partei, vor, während oder nach der Mediation § 3 Abs. 3 Mediationsgesetz (Die Parteien können diese in Abs. 3 geregelte Tätigkeitsbeschränkung allerdings aufheben, § 3 Abs. 4 Mediationsgesetz.)

Wir können nicht verhindern, dass die Vögel der Sorge über uns kreisen. Doch es liegt an uns zu entscheiden, ob sie Nester bauen dürfen.
(Arabisches Sprichwort)