Muster Allgemeine Geschäftsbedingungen

Muster-Vertrag über die Durchführung eines Mediationsverfahrens (AGB)


Frau/Herr/Firma (Name, Vorname) vertreten durch:

und
Frau/Herr/Firma (Name, Vorname) vertreten durch:

vereinbaren die Durchführung eines Mediationsverfahrens.


Es gelten folgende Regelungen und Vereinbarungen:
1. Zielsetzung
Dem Mediationsverfahren liegt die Zielsetzung zu Grunde, dass die Parteien in gemeinsa-mer Verhandlung mit Unterstützung des Mediators als neutralen Dritten eine beiderseits annehmbare Lösung für ihre Auseinandersetzung entwickeln und verbindlich vereinbaren. Maßgebend sind Freiwilligkeit und Selbstbestimmung der Parteien und das Bemühen fürr beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden.


2. Beauftragung, Ort, Zeit
a) Die Parteien beauftragen
Visovativ
Karin Türk
Freiherr vom Stein-Straße 17

65604 Elz als Mediator.


b) Die Mediation findet in den Räumen ... in ..., statt, es sei denn, dass die Beteiligten dies einvernehmlich anders regeln.
c) Das Mediationsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
3. Teilnehmer, Vertreter, Hinzuziehung von Beratungsanwälten
a) Die Parteien sollen am Mediationsverfahren selbst teilnehmen. Bei Vertretern von Organisationen oder in anderen Vertretungsfällen sollen die Vertreter zum Abschluss von Vereinbarungen ermächtigt sein. Ist dies nicht der Fall, soll dies vor Mediationsbeginn offen gelegt werden.
b) Jede Partei ist berechtigt, im Mediationsverfahren Rechtsbeistand ihrer Wahl oder an-dere Vertrauenspersonen zur Beratung beizuziehen.

4. Aufgaben des Mediators

a) Der Mediator ist zur Neutralität verpflichtet. Er vertritt keine Partei im Mediationsverfahren. Ziel seiner Tätigkeit ist, den Konfliktparteien zu einer fairen und interes-sengerechten Lösung zu verhelfen.
b) Der Mediator darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Medi-ationsverfahrens ist, juristisch oder auf andere Weise beraten. Gegebenenfalls muss externe juristische Beratung in Anspruch genommen werden.
c) Der Mediator ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile des Streitfalls in rechtlich bindender Weise zu entscheiden.
d) Der Mediator sorgt für eine faire und kooperative Verhandlungsführung und wirkt auf Offenlegung aller wesentlichen Informationen hin.
e) Der Mediator übernimmt keine Haftung, wenn den Parteien nach Gesetz evtl. zustehende Rechte oder Einwendungen verjähren.

5. Durchführung des Mediationsverfahrens
a) Das Mediationsverfahren wird in der Regel in gemeinsamen Gesprächen unter der neutralen Gesprächsleitung des Mediators durchgeführt.
b) Der Mediator kann aber — falls notwendig — zuvor und zwischendurch Einzelgespräche führen. Die darin gewonnenen Informationen und Erkenntnisse jeder Art sind vertraulich; sie dürfen der Gegenseite nur soweit offenbart werden, wie die jeweilige Partei sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
c) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung folgender Verfahrensregeln:

1. Mit der Unterzeichnung dieses Mediationsvertrags drücken die Parteien ihren Willen aus, während des Mediationsprozesses korrekt und fair miteinander umzugehen.
2. Bei allen Überlegungen und Entscheidungen steht die Verbesserung der zukünftigen Zusammenarbeit im Vordergrund.
3. Bei allen Streitpunkten werden die Parteien sämtliche Ideen und Überlegungen — egal von wem sie geäußert werden — kritisch, aber wohlwollend prüfen und versuchen, Kooperationsbereitschaft zu zeigen, insbesondere werden sie sich gegenseitig ausreden lassen.
4. Die Parteien verpflichten sich, über die in der Mediation geäußerten persönlichen In-formationen, Beweggründe und Empfindungen nach außen Stillschweigen zu bewahren.
5. Die Parteien legen alle Informationen offen und stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die für eine Regelung von Bedeutung sein können. Sie verpflichten sich, während der Dauer der Mediation keine Veränderungen des derzeitigen Status zu veranlassen, es sei denn es wäre vorher abgesprochen..
6. Beendigung der Mediation
a) Das Mediationsverfahren endet, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Lösung ihrer gegenwärtigen Auseinandersetzung gefunden haben, die schriftlich durch den Mediator festgehalten und von den Parteien unterzeichnet wird. Falls erforderlich werden die Parteien dieses Dokument einem Rechtsanwalt oder Notar zur Be-gutachtung und Beratung vorlegen und ihn damit betrauen, dieses Dokument in eine rechtlich bindende Form zu bringen.
b) Wenn der Mediator zu der Auffassung gelangt, dass er nicht geeignet ist, den Parteien bei der Lösung der Auseinandersetzung zu helfen, oder dass wesentliche Interessen oder Rechte verletzt werden, so ist er berechtigt, seine Beauftragung als Mediator zu beenden.
c) Die Teilnahme an der Mediation ist für jeden freiwillig. Die Parteien sind berechtigt das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden. Der Mediator wird die Gründe für eine Beendigung der Mediation von seiner Seite benennen.
7. Vertraulichkeit
a) Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen der Mediation zugänglich gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und in einem möglichen Rechtsstreit nicht zu verwenden, sowie keine Aussagegenehmigung für Zeugenaussagen von Beteiligten am Mediationsverfahren zu geben.
b) Die Parteien verpflichten sich, den Mediator in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren, das mit den Themen des Mediationsverfahrens in Zusammenhang steht, weder als Zeugen zu benennen, noch von ihm Aufzeichnungen oder Dokumente heraus zu verlangen. Der Mediator kann nur einvernehmlich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
c) Alle Dokumente oder sonstige Materialien, die im Rahmen des Mediationsverfahrens übergeben wurden, werden von den Parteien lediglich für Zwecke des Mediationsverfahrens benutzt und vertraulich behandelt. Bei Beendigung der Mediation wird das gesamte Material auf Verlangen der übergebenden Partei umgehend und voll-ständig an diese zurückgegeben.
8. Gerichtsverfahren
Die Parteien vereinbaren das Ruhen laufender Gerichtsverfahren und verpflichten sich, bis zur Beendigung oder Abbruch keine Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit einzuleiten.

9. Verjährung
Von der Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung an bis zur Beendigung des Mediationsverfahrens ist die Verjährung für alle Ansprüche, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, gehemmt. Dies gilt auch für den Ablauf von Gewährleistungsfristen.
a) Mediationssitzungen finden zu vorher vereinbarten Terminen statt.
b) Der Mediator erhält eine Vergütung nach Zeit auf der Grundlage vereinbarter Stundensätze) Die Kosten für eine Zeitstunde betragen brutto für Wirtschaftsmediation €
Die Abrechnung erfolgt 15-Minuten-genau. Vergütet wird der Zeitaufwand für Mediationsgesetzespräche und für vorbereitende und begleitende Maßnahmen. Dazu gehören u.a. Vorbereitungsgespräche, Einarbeitung in den Streitstand an Hand von Unterlagen, telefonische Unterredungen, Gespräche mit Dritten (Sachverständige, Auskunftspersonen), Fahrtzeiten (halber Stundensatz), Protokollschreiben (auf Wunsch) und die abschließende Mediationsvereinbarung. Die jeweiligen Maßnahmen werden mit den Parteien zuvor abgestimmt. Der Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten wird in überprüfbarer Weise dokumentiert und nachgewiesen.
c) Die Parteien haften für die Vergütung gesamtschuldnerisch, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
d) An den Mediationssitzungen werden stets alle Parteien teilnehmen (außer 5b).
e) Für Sitzungen, die weniger als 48 Stunden im Voraus abgesagt werden, ist der volle Satz einer Sitzung (1,5 Stunden) zu bezahlen. Für den Fall, dass einer der Parteien einseitig einen vereinbarten Termin weniger als 48 Std. vorher absagt oder zum vereinbarten Termin nicht erscheint, wird dieser Partei der volle Satz alleine berechnet.