Mediation

Downloads

Flyer

Hier finden Sie unsere Flyer und Broschüren

Zitate

  • "Wir haben gelernt wie Vögel zu fliegen und wie Fische zu schwimmen aber wir haben verlernt wie Menschen zu Leben"

    Martin Luther King
  • "Wir haben gelernt wie Vögel zu fliegen und wie Fische zu schwimmen aber wir haben verlernt wie Menschen zu Leben"

    Martin Luther King
  • „Das Auge ist der Ort, wo Seele und Körper sich vermischen.“

    Friedrich Christian Hebel
  • „Das Leben ist eine Komödie, mach bitte kein Drama daraus.“

    Unbekannt
  • „Was wir heute gestalten, wirkt in die Zukunft. Was wir heute unterlassen ebenso.“

    Wolfgang Kowatna
  • „Lass mich den Aberglauben eines Volkes schaffen, und mir ist es gleich, wer ihm seine Gesetze oder seine Lieder gibt.“

    Mark Twain
  • „Es ist in der Natur des Menschen, dass er nicht über einen Berg stolpert, wohl aber über einen Ameisenhügel.“

    Chinesisches Sprichwort
  • „Wir lösten das Problem einstimmig und bequem, indem wir alle fanden, es wäre nicht vorhanden.“

    Unbekannt
  • „Was es zu erforschen gibt, ist nicht der Berg; es ist der Mensch.“

    Reinhold Messner
  • Sein eigenes Selbst zu sehen ist so schwer, wie sich umzublicken ohne sich umzudrehen.“

    H.D. Thorreau
  • „Du kannst Probleme nicht auf der Ebene lösen, auf der sie geschaffen wurden.“

    Albert Einstein
  • „ Wir sehen nicht die Dinge, wie sie sind, sondern wir sehen sie, wie wir sind.“

    Talmud
  • „Keine Antwort ist auch eine Frage.“

    Peter Rudi
  • „Es mag sein, dass ich meine Ziele nie erreichen werde, aber ich kann sie schauen, mich an ihnen erfreuen und sehen, wohin sie mich leiten.“

    Louisa M. Alcott
  • „Fleiss für die falschen Ziele ist noch schädlicher als Faulheit für die richtigen.“

    Peter Bamm
  • „Die Welt gehört dem, der in ihr mit Heiterkeit und nach hohen Zielen wandert.“

    Ralph Waldo Emerson
  • „Sind wir wie ein Mensch, der Auto fährt und die schwache Ahnung hat, dass er den Weg verloren hat? Fahren wir „nirgendwohin“ mit immer schnellerer Geschwindigkeit?“

    Erich Fromm
  • „Sobald der Geist auf ein Ziel gerichtet ist, kommt ihm vieles entgegen.“

    Johann Wolfgang Goethe
  • „Die Ungeduld verlangt das Unmögliche, nämlich die Erreichung des Ziels ohne die Mittel.“

    Georg Wilhelm Friedrich Hegel
  • „Neue Ziele lassen sich nur mit hochflexiblen, selbstbewussten Menschen erreichen, nicht mit zögerlichen Ja-Sagern.“

    Gertrud Höhler
  • “Where much is expected from an individual, he may rise to the level of events and make the dream come true.“

    Elbert Hubbard
  • „Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern.“

    Kong Fuzi
  • „Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg.“

    Laozi (Laotse)
  • „Viele verfolgen hartnäckig den Weg, den sie gewählt haben, aber nur wenige das Ziel.“

    Friedrich Nietzsche
  • „Wenn der Mensch sich etwas vornimmt, so ist ihm mehr möglich, als man glaubt.“

    Johann Heinrich Pestalozzi
  • „Solange ein Mensch noch ein Ziel vor Augen hat, das er erreichen will, noch eine Aufgabe vor sich sieht, die er unter Einsatz all seiner Kräfte lösen muss, so lange wird er nicht wirklich alt.“.

    Fritz Selbmann
  • „Für ein Schiff, das seinen Hafen nicht kennt, weht kein Wind günstig.“

    Lucius Annaeus Seneca
  • „Vision ist die Kunst, Unsichtbares zu sehen.“

    Jonathan Swift
  • „Das Glück besteht nicht darin, dass du tun kannst, was du willst, sondern darin, dass du immer willst, was du tust.“

    Lew Nikolajewitsch Tolstoj
  • „Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben, zu leben.“

    Mark Twain
  • „Auch Worte sind Taten.“

    Ludwig Wittgenstein
  • Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung.

    Antoine de Saint-Exupéry
  • Man kann einen Menschen nichts lehren, man kann ihm nur helfen, es in sich selbst zu entdecken.

    Galileo Galilei
  • „Es gibt den Maler, der aus der Sonne einen gelben Fleck macht, aber es gibt auch den, der mit Überlegung und Handwerk aus dem gelben Fleck eine Sonne macht.“

    Galileo Galilei
  • "Es sind nicht die Dinge, die uns beunruhigen, sondern nur die Meinungen, die wir von den Dingen haben."

    Epiktet

Kontakt

Kontakt

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Hier finden Sie unsere Kontaktdaten

Wissenswertes + Aktuelles

Wissenswertes + Aktuelles

Mediationsgesetz vom 21.07.2012 Vollständiger Text

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konflikt-beilegung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Mediationsgesetz

Artikel 1
Mediationsgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommu-nikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufs-ausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in dersel-ben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht wäh-rend oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Perso-nen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die-se Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ge-heimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informie-ren.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abge-schlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-mung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Media-tor und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbe-sondere festgelegt werden:
1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifi-zierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus-und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.
(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchen-den Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissen-schaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.

§ 8 Evaluierung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus-und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

§ 9 Übergangsbestimmung
(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 01. August 2012 weiterhin durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozi-algerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.